Mündliche Anfragen
JedeR Abgeordnete ist berechtigt kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Mündliche Anfragen dürfen nicht mehr als vier Fragen einschließlich Unterfragen umfassen. Sie dürfen darüber hinaus keine unsachliche Wertung enthalten. Die 'Mündliche Anfrage' ist im §91 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags geregelt.
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